| Das Schweizerische Religionsrecht an der Schnittstelle von Staat und Religion |
| Geschrieben von: Eno Nipp |
| Dienstag, 01. April 2008 01:00 |
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Vor etwas über einem Jahr sprach sich die Berner Kantonsregierung gegen die öffentlich-rechtliche Anerkennung einer freikirchlichen Organisation aus. Dies geschah nicht zuletzt aufgrund der politischen Brisanz des Themas. Wäre diese öffentlich-rechtliche Anerkennung zustande gekommen, wären andere religiöse Gemeinschaften - insbesondere die islamischen Gemeinschaften - sicherlich auch auf diesen Zug aufgesprungen. Eine Islamdebatte, die bei einem solchen Begehren zwangsläufig stattgefunden hätte, wollte man auf jeden Fall verhindern. Im Vordergrund standen zudem Zweifel an der Durchsetzung der Forderungen, welche die Freikirchen an eine öffentlich-rechtliche Anerkennung anknüpften.
Das Verhältnis von Staat und Religion historisch begründetDer Status der öffentlich-rechtlichen Anerkennung, der hier angesprochen wird, hat im schweizerischen Religionsrecht eine zentrale Stellung bezüglich der Regelung der Beziehung von Staat und Kirche. In der Schweiz des 19. Jh. gab es noch eine konfessionell homogene Verteilung auf die Kantone und es wurde nach einer Lösung für das Verhältnis von Staat und den jeweiligen Mehrheitskonfessionen der Kantone gesucht, welche im damaligen Staatskirchenrecht verwirklicht wurde. Aus diesem Staatskirchenrecht entwickelte sich im Laufe der Geschichte ein staatliches Religionsrecht, wie wir es heute kennen. Nicht mehr nur die christlichen Konfessionen stehen im Vordergrund, sondern zunehmend Religionsgemeinschaften im Allgemeinen. In der Schweiz ist das Religionsrecht sowohl Sache des Bundes als auch der einzelnen Kantone. Auf Bundesebene sind die wichtigsten Grundsätze des Religionsrechts verankert, während die konkrete Umsetzung der Gesetze in den Händen der Kantone liegt. Somit treffen wir in der Schweiz auf eine föderalistische Vielfalt von Erlassen, welche die Beziehungen zu den Religionsgemeinschaften regeln. Die kantonalen Ausführungen des Religionsrechts widerspiegeln vielfach immer noch den Stand des 19. Jh. in dem die christlichen Religionen die überwiegende Mehrheit bildeten. Das Spektrum reicht heute von den beiden typischen Trennungskantonen Genf und Neuenburg, in denen die Religionsgemeinschaften nur die Organisation im Privatrecht kennen, bis hin zu solchen Kantonen, die sich durch eine besonders enge Beziehung von Landeskirche und Kanton auszeichnen und durch die öffentlichrechtliche Anerkennung eine besondere Hervorhebung einer bestimmten Religionsgemeinschaft, meist der reformierten Kirche, vorgenommen haben. In stark katholisch geprägten Kantonen wird der katholischen Kirche eine grosse Autonomie gewährt. Daneben existieren einige Kantone, in denen das Modell der Parität herrscht. Im Grunde werden hier die beiden christlichen Konfessionen gleichwertig behandelt. Diese Kantone waren zu der Zeit, als sich die religionsrechtlichen Modelle zu bilden begannen, von einem Gleichgewicht zwischen den beiden grossen christlichen Konfessionen geprägt. Neben den beiden Mehrheitskirchen sind in einigen Kantonen zusätzlich die jüdische Gemeinschaft und die christkatholische Kirche anerkannt. Das Religionsrecht ist keine absolute InstanzDie Beziehung zwischen Staat und Religion hat viele Aspekte, die in wechselseitiger Abhängigkeit zueinander stehen. Der Staat ist religiös neutral und hat bei der differenzierten Behandlung von Religionsgemeinschaften – z. B. in der öffentlich-rechtlichen Anerkennung von Gemeinschaften – das Rechtsgleichheitsprinzip zu achten. Von grosser Bedeutung ist zudem die Glaubens- und Gewissensfreiheit bzw. die Religionsfreiheit, die sowohl individualrechtliche als auch kollektive Aspekte vereint. Jeder einzelne Mensch hat ein Anrecht auf Religionsfreiheit als besonderes Freiheitsrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Religionsfreiheit schützt die innere und äussere Glaubensfreiheit. Es ist damit die innere Glaubensbildung und Glaubensentscheidung gemeint und andererseits die Freiheit, die eigenen Glaubensansichten zu äussern und zu praktizieren. Trotzdem ist die Religionsfreiheit nicht absolut. Der Staat kann diese beschränken, wenn eine gesetzliche Grundlage dies vorgibt, sie im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Neben dem Aspekt, dass jeder Einzelne sein Recht auf Religionsfreiheit einfordern kann, wird an den Staat die Erwartung gestellt, aktiv positive Massnahmen zu deren Umsetzung zu ergreifen. Dazu gehört nicht zuletzt der Schutz von religiösen Minderheiten. Die Religionsfreiheit scheint neben der augenscheinlich individualrechtlichen Ausprägung ganz klar kollektive Aspekte zu beinhalten. Dies ist umso wichtiger, als dass die Religion charakteristischerweise in der Gemeinschaft gelebt wird. Der neutrale Staat inmitten wertevermittelnder GemeinschaftenGerade wenn es um das Prinzip der Rechtsgleichheit geht, werfen sich immer wieder Fragen auf. In der Schweiz existieren unzählige Religionsgemeinschaften nebeneinander und somit kann nicht verhindert werden, dass es im Bezug auf die Behandlung der Religionsgemeinschaften zu Ungleichbehandlungen kommt. Dennoch sollte das Rechtsgleichheitsgebot eigentlich umfassend gelten. Das Problem liegt nun darin, festzustellen, anhand welcher Kriterien sich eine Ungleichbehandlung rechtfertigen lässt. Offensichtlich hat der Staat ein Interesse, wenn nicht sogar eine gewisse Pflicht religiöse Aktivität bis zu einem bestimmten Grad zu fördern. In der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Staat auf die Zusammenarbeit gesellschaftlicher Gruppen angewiesen. Zu diesen gesellschaftlichen Kräften gehören unter anderem die Religionsgemeinschaften. Neben ihrer sozialen, karitativen und kulturellen Tätigkeit haben sie darüber hinaus die wichtige Aufgabe der Wertegenerierung. Dies vermag der Staat als religionsneutrale Instanz selbst nicht wahrzunehmen und muss sich deshalb auf das Wirken der Religionsgemeinschaften verlassen können. Er kann religiöse Aktivität in direkter, wie auch indirekter Weise fördern. Das heutige Religionsrecht ist im 19. Jh. entstanden und hat sich seither trotz vieler Neuerungen nicht wesentlich geändert. Demgegenüber befindet sich die Gesellschaft in einem stetigen Wandel und mit ihr die Zusammensetzung der Religionszugehörigkeit ihrer Mitglieder. Darum muss sich das Rechtssystem den veränderten Umständen anpassen und dies tut es auch. Die heutigen Gegebenheiten in der schweizerischen Religionslandschaft stellen das Rechtssystem immer wieder vor neue Aufgaben. Dies sieht man nicht zuletzt dann, wenn Religionsgemeinschaften Anerkennung fordern, Individuen auf ihre Religionsfreiheit pochen oder Gemeinschaften religiöse Bauten zur Auslebung ihres Glaubens errichten möchten. Letztendlich galt und gilt für das Religionsrecht immer noch der wichtigste Grundsatz, den religiösen und damit auch den gesellschaftlichen Frieden in der Schweiz zu wahren. Es darf nicht vergessen werden, dass die Religionsgemeinschaften schon immer eine bedeutende gesellschaftliche Kraft besassen und weiterhin ihren Einfluss ausüben werden. Freikirchen ohne Chance - Kein Gütesiegel für die Frommen (Der Bund) |