| Die arme Witwe zu Besuch im Bundesgericht |
| Geschrieben von: Ivo Bischof |
| Sontag, 27. April 2008 17:50 |
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„Dann setzte sich Jesus im Tempel in der Nähe des Opferkastens nieder und beobachtete, wie die Besucher des Tempels Geld hineinwarfen. Viele wohlhabende Leute gaben grosszügig. Dann kam eine arme Witwe und steckte nur zwei kleine Kupfermünzen hinein. Da rief Jesus seine Jünger herbei und sagte zu ihnen: „Ich versichere euch: diese Witwe hat mehr gegeben als alle anderen. Sie haben lediglich von ihrem Überfluss etwas abgegeben. Aber diese arme Witwe hat tatsächlich alles geopfert, was sie zum Leben hatte.“ Die Witwe im RechtZugegebenermassen: Diese Stelle aus dem neuen Testament lässt sich wohl auf den ersten Blick für vieles verwenden und würde durchaus als Leitsatz auf eine jener Jesus-Plakatwerbungen, welche man diese Tage wieder ab und zu an den Tramhaltestellen hängen sieht, passen. Auch scheint die Stelle zu den berühmteren in der Bibel gehören. Selbst in Bibelbelangen nur wenig bewanderte Menschen kennen meist zumindest die Quintessenz des „Opfers der Witwe“ und sogar im Internet reichen auf google.ch die Begriffe „Bibel“ und „Witwe“, um an den richtigen Ort geleitet zu werden. Wird die besagte Stelle jedoch in der öffentlichen Beratung der 2. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 1. Juni 2007 dazu verwendet, die Verfassungsmässigkeit des neuen degressiv ausgestalteten Steuertarifs des Kantons Obwalden zu bezweifeln, so mag das – zumindest auf den ersten Blick – doch etwas erstaunen. Auf den zweiten Blick jedoch trifft MK 12,41-44 eben doch genau ins Schwarze. Das Problem des degressiven SteuertarifsEins vorweg: die ganze Sache ist nicht so ganz dramatisch, wie sie auf Anhieb vielleicht klingen mag. Die Bundesrichter und Bundesrichterinnen suchen Recht und Gerechtigkeit in erster Linie in Verfassung und Gesetz und eine kurze Recherche meinerseits auf der Datenbank des Bundesgerichts hat ergeben, dass sich die Urteile, in welchen das Wort „Bibel“ vorkommt, an einer Hand abzählen lassen. Kurz: Unser oberstes Gericht frönt grundsätzlich dem Laizismus und das ist auch gut so. Doch um was ging es eigentlich an diesem 1. Juni 2007? Am 11. Dezember 2005 nahm das Obwaldner Stimmvolk eine Steuervorlage an, welche ab einer gewissen Einkommens- sowie Vermögenshöhe einen so genannten degressiven Steuertarif vorsah. Von einem degressiven Steuertarif spricht man dann, wenn die steuerliche Belastung des Einkommens oder Vermögens ab einer bestimmten Höhe für jeden weiteren Teil an Einkommen oder Vermögen abnimmt. So zahlt man beispielsweise für die ersten CHF 5'000'000 Vermögen 0.35 Promille Steuern, für Vermögensteile über diesem Betrag jedoch nur noch 0.2 Promille. Dies führt also – etwas pauschal gesagt – dazu, dass reichere Menschen ab einem bestimmten Einkommen oder Vermögen für jeden weiteren Einkommens- oder Vermögensteil weniger Steuern zahlen müssen als weniger reiche, wobei natürlich die gesamte Steuerlast beim Reicheren in absoluten Zahlen immer noch höher ist als beim weniger Reichen. Der Grund, weshalb der Kanton Obwalden solche degressiven Steuertarife einführen wollte, liegt auf der Hand: Man wollte die Standortattraktivität des Kantons für reiche Leute – und damit für potente Steuerzahler – erhöhen. Denn wie soeben festgestellt, schliessen degressive Steuertarife hohe Steuereinnahmen nicht aus. Wo liegt nun aber das Problem? Schliesslich hat das Obwaldner Stimmvolk diese degressiven Steuersätze ja angenommen und sich so demokratisch dazu entschlossen, Reiche zu „bevorzugen“. Das Problem findet sich im Artikel 127 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Dieser Artikel bestimmt, dass beim Festlegen einer Steuer der Grundsatz der „Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ beachtet werden muss. Die Frage, was mit dieser wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemeint ist, ist zwar nicht restlos geklärt, im Allgemeinen wird jedoch davon ausgegegangen, dass sich aus ihr der Gedanke des abnehmenden Grenznutzens ableiten lässt. Die Theorie des abnehmenden Grenznutzens besagt, dass bei zunehmendem Einkommen der individuelle Nutzungszuwachs aus dem Mehreinkommen abnimmt. Demnach erfährt eine Person mit einem sehr geringen Einkommen bei einer Einkommenseinbusse (z.B. in Form einer Steuerabgabe) sofort eine massive Verschlechterung ihrer Lebenslage, da sie nicht mehr über genügend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügt. Umgekehrt spürt eine Person mit einem hohen Einkommen bei der gleichen Belastung die Folgen weit weniger, da sie lediglich auf Luxus verzichten muss oder nicht mehr im gleichen Umfang sparen kann. Der Gedanke der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die damit zusammenhängenden grenznutzentheoretischen Überlegungen führten dazu, dass Einkommen und Vermögen in der Regel progressiv besteuert werden, dass also zusätzliche Einkommens- oder Vermögensteile ab einer gewissen Höhe steuerlich mehr belastet werden, als die darunter liegenden Teile. Hintergedanken des progressiven Steuertarifs ist also, dass Steuergerechtigkeit nicht bereits erreicht ist, wenn alle Menschen auf ihrem Einkommen und Vermögen mit dem gleichen Steuertarif belastet, also linear besteuert werden, sondern erst dann, wenn die Steuern unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Grenznutzens die Steuerzahler und Steuerzahlerinnen gleich belasten oder – etwas salopp gesagt – wenn die Steuerbelastung allen Betroffenen unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen gleich weh tut.
Der Entscheid des BundesgerichtsIm Fall des Kantons Obwalden erhoben verschiedene Personen, darunter der Waadtländer Nationalrat Josef Zisyadis, staatsrechtliche Beschwerde gegen den neuen Steuertarif. Das Bundesgericht hatte also zu entscheiden, ob der vom Obwaldner Stimmvolk angenommene degressive Steuertarif mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar sei. An besagtem 1. Juni 2007 fand deshalb diesbezüglich eine öffentliche Beratung des Bundesgerichts statt - begleitet von einem für einen Bundesgerichtsentscheid unüblich grossen Medieninteresse. Nach einer mehrstündigen und interessanten Beratung entschieden die sechs Bundesrichter und die eine Bundesrichterin schliesslich, dass der Obwaldner Steuertarif nicht mit der Verfassung vereinbar sei und hoben die entsprechenden Bestimmungen im kantonalen Steuergesetz auf. Mitten in diesen Beratungen fiel nun also die Geschichte der armen Witwe. Eine arme Witwe, welche zwei Kupfermünzen gibt, hat mehr gegeben als jeder Reiche. Diese Aussage eines Bundesrichters war zumindest hinsichtlich des Spassfaktors einer der Höhepunkte der Beratungen des Bundesgerichts, welcher den einen Zuhörer oder die andere Zuhörerin zum Schmunzeln brachte. Die Parallelen zu der weiter oben beschriebenen Grenznutzentheorie sind aber bei näherem Betrachten offensichtlich. Wie es in Mk 12,41-44 damals für die Reichen wohl kein allzu grosses Opfer darstellen durfte, viel Geld in den Opferkasten zu werfen, so haben gut betuchte Steuerzahler und Steuerzahlerinnen bei der Besteuerung nach einem linearen oder gar degressiven Steuertarif ein weit kleineres Opfer darzubringen als Personen aus armen Bevölkerungsschichten oder eben als die arme Witwe, welche ihre einzigen beiden Kupfermünzen „versteuert“. Oder anders gesagt: Will ein Reicher das gleiche Opfer darbringen wie die Witwe, so müsste er wohl sein halbes Vermögen in den Opferkasten werfen oder eben progressiv besteuert werden. Der Gedanke, welchen Jesus beim Tempel hatte, war also im Grunde der gleiche, welchen der Verfassungsgeber zur Formulierung von Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung veranlasste. Die Bibel als Rechtfertigung für die progressive Besteuerung. FazitNun, man muss an dieser Stelle wohl einmal klarstellen, dass die Geschichte der armen Witwe nur während den öffentlichen Beratungen des Bundesgerichts erwähnt wurde, im eigentlichen Urteil jedoch nicht auftaucht (dort wird aber immerhin auf die aristotelische iustitia distributiva verwiesen). Wie oben bereits erwähnt, sind Bibelzitate in Bundesgerichtsurteilen an und für sich eine Rarität. Dies könnte angesichts der über Jahrtausende bestehenden Verbindung von Recht und Religion erstaunen. So gesehen ist es nur normal, dass sich in der Bibel Stellen finden lassen, welche Lösungen zu rechtlichen Problemen bieten. In Joh 8,17 steht bspw., dass es zwei Zeugen braucht, um einen Beweis zu erbringen; eine Beweisregel, welche heute freilich nicht mehr angewendet wird. Im Hinblick auf die Maxime der Trennung von Kirche und Staat ist es jedoch mehr als verständlich, dass Gerichte mit Begründungen, welche man in der Bibel finden kann, vorsichtig umgehen. |