Ein Lehrer für ökumenischen Religionsunterricht an einer Sekundarschule möchte den Unterricht zu den «Weltreligionen» attraktiver gestalten. Darum beschliesst er, mit seinen Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Unterrichts eine christliche Kirche, einen hinduistischen Tempel und eine Moschee zu besichtigen. Der Moscheebesuch verläuft zur vollen Zufriedenheit des Lehrers. Die ganze Klasse nimmt daran teil und ein paar der nicht-muslimischen Schülerinnen und Schüler lassen sich sogar darauf ein, unter Anleitung ihrer muslimischen Klassenkamerad:innen die Ritualwaschung vor dem Gebet zu vollziehen. Ein paar Tage nach dem Besuch der Moschee steht nun die Besichtigung der Kirche an. Auf dem Weg vom Schulhaus zur Kirche signalisieren zwei der muslimischen Schüler, dass sie die Kirche nicht betreten können und vor der Kirche warten wollen. Auf die Bitte des Lehrers, es doch einfach mal auszuprobieren, gehen die beiden Burschen nicht ein. Ihre Religion verbiete ihnen, eine Kirche zu betreten, erklären sie dem Lehrer. Der Lehrer respektiert diese Haltung und ermöglicht den beiden muslimischen Schülern, die ansonsten immer gut im Unterricht mitmachen, das Aufgabenblatt nicht in, sondern ausserhalb der Kirche auszufüllen. Er erklärt sich die Verweigerung der beiden muslimischen Schüler mit theologischen Gründen und vermutet, das islamische Bilderverbot lehne die Darstellungen in der Kirche ab. Gleichzeitig merkt er, dass ihn die Lösung der Situation selbst nicht wirklich zufrieden stellt. Schliesslich haben ja – und das war ihm wichtig – auch alle christlichen Schülerinnen und Schüler die Moschee besucht. Warum also sollte er das Umgekehrte nicht auch von seinen muslimischen Schülerinnen und Schülern verlangen können?
Dieses Beispiel stammt aus der Broschüre «Ramadan kommt immer so plötzlich. Islam, Schule und Gesellschaft». Der Leitfaden basiert auf über 25 Workshops mit Lehr- und Fachpersonen sowie muslimischen Gästen. Ziel war es, herausfordernde Situationen aus dem Schulalltag gemeinsam zu reflektieren – mit Blick auf Praxis, wissenschaftliche Einordnung und muslimische Perspektiven. Statt fixer Lösungen bietet die Broschüre fundierte Hintergrundinformationen und Optionen zum Weiterdenken.
Einordnung und Perspektiven
Islamwissenschaftliche Einordung
Zum Verhältnis «Islam und Christentum» gilt es aus islamwissenschaftlicher Perspektive grundlegend anzumerken, dass sich der Islam in seinem Selbstverständnis als in einer jüdisch-christlichen Tradition stehend versteht. Nichtsdestotrotz kann das Verhältnis – betrachtet man Aussagen des Korans – als durchaus ambivalent beschrieben werden. In einzelnen Stellen (etwa Sure 3, Vers 64 oder Sure 29, Vers 46) werden die Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Glaubensgemeinschaften hervorgehoben, an anderen Stellen wiederum die Unterschiede betont. Christen (ebenso wie Juden) gelten aus der Sicht des Islams als ‹Leute des Buches› (ahl al-kitāb), also als Mitglieder einer Religion mit einer heiligen Schrift. Als solche steht ihnen aus einer islamrechtlichen Perspektive ein gewisses Mass an Religionsfreiheit zu.
Aus islamwissenschaftlicher Perspektive lässt sich festhalten, dass die islamrechtlichen Quellen das Betreten einer Kirche nicht verbieten. Für viele Muslim:innen steht jedoch insbesondere die christliche Tradition der bildlichen Darstellungen heiliger Personen im Konflikt zum Bilderverbot im (insbesondere sunnitischen) Islam. Wichtig ist dabei jedoch anzumerken, dass unter islamischen Gelehrten Uneinigkeit besteht, welche Formen von Darstellung und wessen Darstellungen vom Bilderverbot tatsächlich erfasst sind. Für manche Muslim:innen ist allerdings schon das Miterleben eines Gottesdienstes Anlass für deutliches Unbehagen, insbesondere weil der strikte Monotheismus des Islam die christliche Vorstellung der göttlichen Dreifaltigkeit, die in Gottesdiensten stets bekräftigt wird, entschieden ablehnt.
Muslimische Stimmen
Einige unserer muslimischen Gesprächspartnerinnen und -partner konnten ähnliche Situationen aus ihrer eigenen Schulzeit mit in die Diskussionen einbringen. Auch sie hatten als Schülerinnen und Schüler Angst davor, eine Kirche zu besichtigen und befürchteten, mit dem Betreten einer Kirche gegen islamische Regeln zu verstossen. In einzelnen Fällen hatten die Eltern ihre Kinder in dieser Angst bestärkt oder diese gar verursacht. Andere wiederum berichteten davon, dass die Eltern oder auch der Imam in der jeweiligen Moschee ihnen aufgezeigt hätten, dass der blosse Besuch einer Kirche kein Problem sei. Lediglich der Kontakt mit Weihwasser, sich zu bekreuzigen oder sich vor bildlichen Darstellungen zu verneigen und natürlich die aktive Teilnahme am christlichen Gebet sei ein Verstoss gegen islamische Normen. Ein Gast fand die Teilnahme an Kirchenbesichtigungen mit der entsprechenden Vorbereitung wichtig, weil dadurch Berührungsängste abgebaut würden.
Stimmen aus der Praxis
Ganz unterschiedlich wurde von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unserer Workshops die Frage des richtigen Umgangs mit der Verweigerung der beiden muslimischen Schüler beantwortet. Während die einen die Lösung des Lehrers, den beiden Schülern die Entscheidung über den Kirchbesuch zu überlassen, begrüssten, konnten andere diesen Lösungsweg nicht gutheissen. Schliesslich gehe es ja nicht darum, die muslimischen Schüler und Schülerinnen vom Christentum zu überzeugen, sondern lediglich um eine weltanschaulich neutrale Wissensvermittlung über die Weltreligionen. Ausserdem erwarte man ja wohl auch von den nicht-muslimischen Schüler:innen die Teilnahme am Moscheebesuch. Aus dieser Perspektive hätte der Lehrer vehementer auf die Teilnahme am Kirchenbesuch drängen sollen.
Handlungsoptionen und Lösungsansätze
Um gleiche oder zumindest ähnliche Situationen zu vermeiden, scheint es uns sinnvoll, alle Eltern der Schülerinnen und Schüler durch Vorabinformationen und Vorabgespräche einzubeziehen. Dies sollte frühzeitig geschehen, sodass alle die Möglichkeit haben, sich weitergehend zu informieren und ihre Bedenken zu äussern und mit der Lehrperson zu erörtern. Um Vorbehalte abzubauen, könnte es zudem sinnvoll sein, die Eltern mit zu den Besuchen der Sakralbauten einzuladen.
Von Schüler:innen kann gemäss der Bundesverfassung (Art.15, Abs. 4) keinesfalls verlangt werden, «eine religiöse Handlung vorzunehmen». Dazu zählt etwa das Bekreuzigen oder das Singen von Liedern mit religiösem Inhalt.
Quellenverweise
Andreas Tunger-Zanetti, Jürgen Endres, Silvia Martens, Nicole Wagner. 2019. Ramadan kommt immer so plötzlich. Islam, Schule und Gesellschaft. Ein Leitfaden mit Hinweisen und Ideen für die berufliche Praxis. Luzern, Gammaprint. online
