Auch wenn Staat und Religion in der Schweiz getrennt sind, muss der Staat sich immer wieder mit Religion befassen – etwa dann, wenn er sie schützt. Denn um Religionsfreiheit zu garantieren, muss klar sein, was im rechtlichen Sinn überhaupt als Religion gilt. René Pahud de Mortanges, Direktor des Instituts für Religionsrecht an der Universität Freiburg, erläutert, wie der Rechtsbegriff in der schweizerischen Rechtsprechung gefasst wird, und weshalb das Bundesgericht dabei Zurückhaltung übt.
Die Schweiz ist ein Land mit grundsätzlicher Trennung von Staat und Religion. Das heisst aber nicht, dass es keine Verknüpfungen und Kontakte gibt zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften, etwa dann, wenn letztere in Kantonen öffentlich-rechtlich anerkannt sind [1]. Auch Religion selber kommt als Begriff und als schützenswertes Gut in der Rechtsordnung vor. So stellt der Art. 261 des schweizerischen Strafgesetzbuches verschiedene Formen der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit unter Strafe. Und der ihm folgende Art. 261bis pönalisiert u.a. die öffentliche Herabsetzung oder Diskriminierung anderer Menschen aufgrund ihrer Religion.
Ganz zentral aber ist Art. 15 der schweizerischen Bundesverfassung (BV), der die Glaubens- und Gewissensfreiheit grundrechtlich schützt. Alle Menschen haben das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Art. 15 Abs. 1 BV). Umgekehrt darf niemand gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen (Art. 15 Abs. 4 BV).
Der Religionsbegriff in der rechtlichen Praxis
Was aber Religion ist und was in der Folge geschützt wird, definiert die Verfassung oder eine andere Rechtsnorm nicht. Bei den grossen und/oder traditionellen Religionen mag das klar sein. Ansonsten aber kann, wie u.a. die Beiträge von Rafaela Estermann und Rafael Walthert zum Thema Religionsdefinitionen zeigen, vieles unter Religion verstanden werden. Im Zweifelsfall kann sich die Frage stellen, ob etwas noch Religion ist und entsprechenden rechtlichen Schutz geniesst oder nicht. Und wenn bei der Rechtsanwendung ein Dissens über diese Frage nicht beigelegt werden kann, müssen Gerichte entscheiden, auf nationaler Ebene als letzte Instanz das schweizerische Bundesgericht.

Das Bundesgericht ist bei der Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Religionsbegriffs sehr vorsichtig. Wie seine Entscheidungen zeigen, setzt es sich mit der Religion primär als sozialem Phänomen auseinander. Dabei klärt es insbesondere ab, ob sich eine bestimmte Verhaltensweise auf den Glauben zurückführen lässt oder in anderen Zusammenhängen begründet ist. Eine besondere Problematik ergibt sich bei Religionsverständnissen, bei denen sich die auf den Glauben gestützten Verhaltensweisen nicht nur auf das geistig-religiöse Leben beschränken, «sondern die mit dem Glauben die Pflicht verbinden, alle Bereiche des menschlichen Lebens vorrangig nach den religiösen Regeln zu gestalten» (BGE 119 Ia 178 E.4c). Selbst dann übt das oberste Gericht Zurückhaltung: «Eine Bewertung der Glaubenshaltung und -regeln oder gar eine Überprüfung ihrer theologischen Richtigkeit, insbesondere eine Interpretation der einschlägigen Stellen heiliger Schriften, bleibt dem Bundesgericht jedenfalls so lange verwehrt, als nicht die Grenzen der Willkür überschritten werden».
Das Schutzobjekt
Aus Art. 15 BV leitet das Bundesgericht ein breites Schutzobjekt ab: «Davon erfasst werden grundsätzlich alle Arten von Vorstellungen über die Beziehung des Menschen zum Göttlichen beziehungsweise zum Transzendenten. Das Glaubensbekenntnis muss allerdings eine gewisse grundsätzliche, weltanschauliche Bedeutung erlangen, somit einer Gesamtsicht der Welt entsprechen. Das heisst, dass mit dem Glaubensbekenntnis eine religiös fundierte, zusammenhängende Sicht grundlegender Probleme zum Ausdruck zu gelangen hat, ansonsten die Religionsfreiheit sich zu einer schwer fassbaren Allgemein- und Handlungsfreiheit erweitern würde» (BGE 119 Ia 178 E.4b. BGE=Bundesgerichtsentscheid; die erste Zahl verweist auf den Jahrgang, die dann folgende Ziffer auf die zuständige Gerichtsabteilung, dann folgt die Seitenzahl im Entscheid und E. steht für Erwägung. Die Entscheide sind hier auffindbar.).
Punktuelle Überzeugungen fallen nicht unter die Glaubensfreiheit.
Nicht unter den Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit fallen daher Überzeugungen, die nur einzelne Aspekte des Lebens und der Welt betreffen und keine ganzheitliche Dimension aufweisen. So wird verhindert, dass Personen punktuelle Überzeugungen zu ihrer Religion erklären und sich unter Berufung auf eine solche Überzeugung auf die Religionsfreiheit berufen. Geschützt werden daher, wie es zwei Juristen in einem Westschweizer Kommentarwerk prägnant, aber vielleicht etwas verkürzt schreiben, «ni la ‚religion‘ du football, ni le ‚culte‘ de l’automobile» [2].
Sind nur traditionelle Glaubensformen geschützt?
Wichtig ist nun: Die Glaubens- und Gewissensfreiheit umfasst «nicht nur die traditionellen Glaubensformen der christlich-abendländischen Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern alle Religionen, unabhängig von ihrer quantitativen Verbreitung in der Schweiz» (BGE 119 Ia 178 E. 4c.). Es spielt auch keine Rolle, ob eine «religiöse Überzeugung stark vom Landesüblichen abweicht oder ob sie von allen Glaubensangehörigen gleichermassen befolgt wird» (BGE 135 I 79 E. 4.4).
Für den zukünftigen Schutz von Religion müssen Erkenntnisse aus der Religionswissenschaft berücksichtigt werden.
Für den zukünftigen Schutz von Religion wird es, wie mir scheint, wichtig sein, nicht stehen zu bleiben, sondern die Erkenntnisse der modernen Religionswissenschaft zu berücksichtigen. In der säkularisierten und digitalisierten Gesellschaft haben sich die Formen und Foren der Artikulation von Glauben stark pluralisiert (Siehe dazu alle Beiträge zur digitalen Religion auf religion.ch). Auch in moderner Kunst und Popmusik etwa, oder in digitalen Foren werden hochreligiöse Botschaften artikuliert, dies auch ohne Bezug zu traditionellen Glaubensvorstellungen.
Für den Moment ist klar, dass Art. 15 der Bundesverfassung nicht nur Religionen schützt, sondern auch Weltanschauungen und Gewissensentscheide. Daher noch ein Blick auf diese.
Was ist eine Weltanschauung?
Der Begriff der Weltanschauung hatte Konjunktur in der zweiten Hälfte des 19. und zu Beginn des 20. Jhs. Es ging darum, auch nichtreligiöse Weltanschauungssysteme, namentlich den Atheismus, zu erfassen. Heute wird der Begriff in der Alltagssprache nur mehr selten verwendet; stattdessen spricht man von Ethik. Entsprechend schwierig ist es, den Begriff zu konkretisieren. Wenig hilfreich ist es, Religion und Weltanschauung gegeneinander abzugrenzen in dem Sinn, dass es im ersten Fall um Transzendenz, im zweiten Fall um innerweltliche Bezüge, also um Immanenz gehe. Denn wo das eine beginnt und das andere aufhört, ist religionswissenschaftlich alles andere als klar. In beiden Fällen geht es um umfassende Systeme von Aussagen zur Deutung von Welt, die der Einzelne als für sich verbindlich anerkennt.
Lorenz Engi und Pia Metzger haben in einer neueren Studie [3] dargelegt, dass eine Weltanschauung im rechtlichen Sinne drei Komponenten aufweisen muss:
- Es handelt sich um ein kohärentes System von Überzeugungen,
- welches viele Aspekte des Lebens und Existierens betrifft und dabei
- fundamentale Fragen des menschlichen Lebens miteinbezieht.
Mit dieser Definition sind neben dem Atheismus auch die Existenzphilosophie und die Anthroposophie Weltanschauungen im rechtlichen Sinne, nicht aber u.a. Pazifismus, der Kampf für oder gegen Abtreibung, der Veganismus, der Einsatz für die soziokulturelle Geschlechterordnung (Gender) oder ökologische Weltbilder. Dies, weil es hier jeweils um zwar wichtige, aber doch spezifische Themen geht, nicht aber um ein umfassendes System von Überzeugungen.
Die genannten Kriterien führen zu einer gewissen Eingrenzung des Begriffs der Weltanschauung. Nicht alles ist unter diesem Titel schützenswert. Das gilt besonders auch für links- oder rechtsextreme Ideologien, die dem Konzept des liberalen Verfassungsstaates widersprechen. Letzterer ist zwar weltanschaulich, aber nicht politisch neutral. Politische Ideologien, die seine Grundwerte bekämpfen, kann er nicht schützen.
Was prüfen Behörden bei Gewissensentscheiden?
Der Begriff Gewissen schliesslich wurde vom Philosophen Immanuel Kant geprägt, der seine Funktionsweise mit dem Bild eines inneren Gerichtshofes im Menschen veranschaulichte. Heute wird das Gewissen als jene innere kritische Instanz verstanden, welche dem Leben und Handeln des Einzelnen ethische oder moralische Massstäbe setzt. Es handelt sich dabei um eine innere Freiheit, die selbst dann geschützt wird, wenn sie nicht nach aussen tritt. Das Gewissen ist oft etwas höchst Individuelles, das nicht der Objektivierung zugänglich ist. Ein Gewissensentscheid muss auch nicht religiös begründet werden können. Von einer administrativen oder gerichtlichen Behörde kann nur die Ernsthaftigkeit und das Gewicht der Gewissensentscheidung sowie die Bereitschaft zur Konsequenz geprüft werden.
Das Gewissen ist oft etwas höchst Individuelles.
Religion, Weltanschauung und Gewissen sind also Begriffe mit rechtlicher Bedeutung. Die rechtsanwendenden Behörden müssen diese Begriffe unter Rekurs auf die Erkenntnisse von Lehre und Forschung auslegen, um die entsprechenden Rechtsnormen anwenden zu können.
Weiterführende Literatur und Links:
[1] Christoph Winzeler, https://www.religion.ch/blog/staat-und-religionen-in-der-schweiz-eine-rechtliche-perspektive/
[2] Vincent Martenet/David Zandirad, in: Constitution fédérale. Commentaire Romand, Basel 2021, Ziffer 7 zu Art 15.
[3] Lorenz Engi/Pia Metzger, Der Begriff der Weltanschauung, Basel 2024.
