Sollen Unternehmen Kirchensteuern zahlen? Und wenn ja – was soll mit diesen Erträgen geschehen? Andreas Tunger-Zanetti, Geschäftsführer des Zentrums Religionsforschung an der Universität Luzern, diskutiert diese Fragen mit Blick auf die Entwicklung der Religionslandschaft in der Schweiz. Er plädiert dafür, die heutigen Systeme sanft zu reformieren. Konkret: Auch andere Gemeinschaften als die Landeskirchen sollen zum Zug kommen.
Wenn es ums Geld geht, interessiert sich auch die Politik für Religion. Regelmässig schlagen Politikerinnen und Politiker im einen oder anderen Kanton vor, die Kirchensteuerpflicht für juristische Personen abzuschaffen. Ihr Argument lautet, diese Steuer sei unlogisch, da Unternehmen und andere juristische Personen nicht religiös seien und somit im Unterschied zu natürlichen Personen nicht aus einer Religionsgemeinschaft austreten könnten.
Das Bundesgericht hat dies jedoch stets für belanglos erklärt. Es sieht die Steuer in denjenigen Kantonen, die sie kennen, für rechtmässig an, solange sie nicht in einem demokratischen Prozess abgeschafft wird. (Die Steuerpflicht für Unternehmen besteht nicht in den Kantonen Aargau, Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Stadt, Genf, Schaffhausen und Waadt; im Tessin ist sie auf Gemeindeebene geregelt, im Kanton Neuenburg ist sie freiwillig. [Engi/Pahud de Mortanges 2024, S. 7])
Unternehmerinnen und Unternehmer, die selbst einer nicht-christlichen religiösen Tradition angehören, monieren bisweilen, die Steuererträge würden ungerecht verteilt, da sie faktisch nur den Landeskirchen (in wenigen Kantonen auch anerkannten christkatholischen und jüdischen Gemeinden) zugutekommen. Dieser Kritik kommt der folgende Vorschlag entgegen.
Wichtiger Einnahmenposten für Landeskirchen
Bisher sind alle Versuche, die Kirchensteuerpflicht für Unternehmen auf dem Weg über die Politik oder über die Gerichte abzuschaffen, gescheitert. Die wiederkehrenden Debatten zeigen aber, dass das geltende System nicht mehr alle Bürgerinnen und Bürger überzeugt. Jüngere Vorstösse in den Kantonsparlamenten Bern (Motion Carlos Reinhard) und Zug (Berichts-Motion Anastas Odermatt und weitere) haben denn auch das Thema umfassender aufgegriffen. Im Fall Berns haben die beiden Rechtswissenschaftler Lorenz Engi und René Pahud de Mortanges zum Spielraum für Veränderungen auch bereits ein umfassendes Gutachten vorgelegt.
Das geltende System überzeugt nicht mehr alle Bürgerinnen und Bürger.
Der Aufwand ist verständlich, denn es geht um ansehnliche Beträge, die schnell einmal etliche Millionen Franken ausmachen. So kamen 2024 bei der römisch-katholischen Kirche des Kantons Luzern knapp 40 Millionen Franken, rund ein Drittel der gesamten Einkünfte, aus den Steuern für Unternehmen. Für die Reformierte Kirche Luzern und Umgebung war es im selben Jahr sogar knapp mehr als die Hälfte der gesamten Einnahmen. In anderen Kantonen ist der Anteil bedeutend tiefer. Diese Einkünfte sind umso wichtiger für die Kirchen, als die Zahl der Kirchenmitglieder weiterhin abnimmt. Allerdings schwankt der Ertrag mit dem Gang der Geschäfte bei den Firmen und mit der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung. Daniel Kosch hat die Herausforderungen der Landeskirchen für die gesamte Einnahmenseite 2022 in einem Beitrag auf religion.ch bereits näher dargestellt.
Geld der Unternehmen nur für kulturelle und soziale Zwecke
Verwenden dürfen die Empfänger die Einnahmen aus dieser Quelle je nach Kanton nicht beliebig. So sehen die Kantone Zürich und Luzern jeweils eine positiv oder negativ formulierte Zweckbindung vor. Demnach dürfen hier die Gelder nicht für den Kultus, sondern nur für soziale und kulturelle Zwecke verwendet werden. Die entsprechenden Aktivitäten und Angebote müssen für die Allgemeinheit auch ohne Kirchenmitgliedschaft zugänglich sein. Beispiele sind etwa die Sozialberatungsstellen, das Engagement zugunsten Obdachloser und anderer randständiger Menschen oder Kinder- und Jugendprojekte im Quartier ohne religiösen Programmteil. Auch der interreligiöse Dialog und gemeinsame Projekte mit Religionsgemeinschaften anderer religiöser Tradition werden so teilweise (mit-)finanziert.
Die Empfänger dürfen die Einnahmen nicht beliebig verwenden.
Die Bedeutung der Kirchen für die Gesellschaft reicht also auch heute, trotz sinkender Mitgliedzahlen, weit über die Kirchenmauern hinaus. Viele Bürgerinnen und Bürger, ob Kirchenmitglied oder nicht, praktizierend oder nicht, sehen dies und stellen die Kirchensteuerpflicht für Unternehmen dort, wo es sie gibt, nicht in Frage. Fiele sie weg, so entstünden grosse Lücken im Angebot der sozialen und kulturellen Dienste, von denen die Gesellschaft als ganze heute profitiert. Religionsgemeinschaften erbringen dank religiöser Motivation, Rahmung und ihrer vielfältigen Strukturen wichtige Dienste am Nächsten günstiger, als der Staat oder private Akteure dies könnten. Viel spricht also dafür, die Steuer als solche beizubehalten.

Die Kirchen leisten Beiträge für soziale und kulturelle Zwecke. So finanzieren sie zum Beispiel einen Teil der interreligiösen Arbeit. Bild: Netzwerktreffen IRAS COTIS 2024. Foto: @Christoph Knoch
Auf der Suche nach einem gerechteren System
Nur eben: Ist das System für eine religiös plurale Gesellschaft gerecht ausgestaltet? Christian Reber hat in seinem Beitrag auf religion.ch bereits 2022 überzeugend dargelegt, warum die Grundsätze der Neutralität des Staates und der Gleichbehandlung es gebieten, den Kreis der Anspruchsberechtigten auszuweiten. Denn die Landeskirchen sind nicht die einzigen Religionsgemeinschaften, die sich sozial und kulturell zugunsten des Gemeinwohls engagieren. Warum sollen sie dafür grosse Beträge erhalten, andere aber überhaupt keine?
Landeskirchen sind nicht die einzigen Religionsgemeinschaften, die sich zugunsten des Gemeinwohls engagieren.
Auch die Verteilung im Einzelnen gilt es zu prüfen: Bisher richtet sich der Schlüssel in den jeweiligen Kantonen nach den Mitgliederzahlen der Landeskirchen. Das war sinnvoll in Zeiten, als praktisch jeder Bürger und jede Bürgerin einer Landeskirche angehörte. Das ist längst nicht mehr der Fall. In Basel-Stadt machen die Angehörigen der reformierten und der katholischen Landeskirche zusammen nur noch wenig mehr als einen Viertel aller Einwohnerinnen und Einwohner aus, die Konfessionslosen jedoch bereits 55 Prozent. In den übrigen Kantonen stellen die Landeskirchen noch zwischen 42 (Solothurn) und 78 (Appenzell-Innerrhoden) Prozent; in Genf und Neuenburg, wo es keine öffentlich-rechtliche Anerkennung gibt, machen Reformierte und Katholiken zusammen 35 bzw. 33 Prozent aus.
Bei einer Reform des Systems müssen die Angehörigen weiterer religiöser Traditionen (Freikirchen, nichtchristliche Religionen) einbezogen werden. Sinnvollerweise sollten auch Vereine mit dem Hauptzweck der interreligiösen Zusammenarbeit anspruchsberechtigt sein. Ausserdem stellt sich die Frage: Soll man den Kreis der Anspruchsberechtigten allenfalls gleich für alle zivilgesellschaftlichen Vereine öffnen? Dies ist denkbar, schafft aber vermutlich neue Abgrenzungsprobleme. Zudem besteht für nicht-religiöse gemeinnützige Organisationen bereits eine Vielzahl an Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten von den kantonalen Lotteriefonds bis hin zu den zahlreichen Stiftungen.
Wie aber könnte ein neues System konkret aussehen? Will man keine völlige Abkehr von den heutigen Schweizer Systemen in Betracht ziehen, liegt in meinen Augen das Folgende nahe.
Vorhandene Kriterien und neue Berechtigte
Neben den Landeskirchen sollen auch jene Religionsgemeinschaften Geld aus den Erträgen der Kirchensteuerpflicht für Unternehmen erhalten können, die bestimmte Kriterien erfüllen:
- Sie sind als Verein oder Stiftung verfasst und üben im betreffenden Kanton einen wesentlichen Teil ihrer religiösen Aktivitäten aus. Dies können auch Dachverbände sein. (Falls eine Organisation, wie es etwa bei christlich-orthodoxen Kirchen vorkommt, ihren Sitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat, müsste sie einen lokalen Verein gründen.)
- Sie sind transparent organisiert: Leitungs- und Kontaktpersonen sind auf einer aktuellen Webseite auffindbar, Statuten, Jahresrechnung sowie Tätigkeitsberichte für mindestens die letzten drei Jahre sind öffentlich zugänglich. Das Stimmrecht sowie nicht-kultische Ämter wie etwa das Präsidium des Vereins stehen allen Geschlechtern offen. Entscheide werden in demokratischen Verfahren gefällt.
- Die erhaltenen Steuergelder dürfen nur für kulturelle und soziale Zwecke, nicht für Belange des Kultus eingesetzt werden. Die so finanzierten Aktivitäten müssen im Inland und öffentlich angeboten werden und für jedermann, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, auffindbar und zugänglich sein.
- Die Religionsgemeinschaften müssen, auch bei Daueraufgaben (z.B. Stelle für Sozialberatung), mehrjährigen Projekten und Programmen, jährlich über die Verwendung der bezogenen Gelder Rechenschaft leisten.
All diese Kriterien orientieren sich an dem, was in einigen Kantonen bereits heute für Landeskirchen bei Einkünften aus den Kirchensteuern der Unternehmen gilt. Sie bedingen nur schon wegen der Umstrittenheit Änderungen an den kantonalen Gesetzen, die aber überschaubar sein dürften (vgl. Engi und Pahud de Mortanges, S. 13, am Beispiel des Kantons Bern).
Wie aber sollen die verfügbaren Beträge unter allen anspruchsberechtigten Religionsgemeinschaften verteilt werden? Bleibt man auch hier möglichst nah an den geltenden Regelungen, so läuft dies auf eine Verteilung nach Mitgliederzahl hinaus. Diese Zahl ist nicht zu verwechseln mit der Anzahl Personen, die sich gemäss den Erhebungen des Bundesamts für Statistik (Bundesamt für Statistik) einer bestimmen Religion zugehörig fühlen.
Nehmen wir ein Beispiel: Weist das Bundesamt für Statistik in einem Kanton mit einer Million Einwohnerinnen und Einwohner für den Bereich «andere christliche Gemeinschaften» (als die landeskirchlichen) einen Anteil von 5 Prozent aus, so umfassen die Mitgliederverzeichnisse sämtlicher Freikirchen womöglich nur 2 Prozent der Bevölkerung. Und während der muslimische Anteil im Kanton laut BFS beispielsweise bei 8 Prozent liegt, weisen die Mitgliedvereine im kantonalen muslimischen Dachverband gemeinsam ebenfalls vielleicht nur 2 Prozent aus. Auch ein einzelner Verein mit seinen vielleicht 200 oder 500 registrierten Mitgliedern könnte Gelder beziehen – stets im Verhältnis zur Summe der Mitgliederbestände aller antragstellenden Religionsgemeinschaften. Gibt es in einem Jahr Steuererträge von 10 Mio. Franken zu verteilen, so ergibt sich folgende fiktive Übersicht:
| Gemeinschaft | registrierte Mitglieder Anz. Personen | Anteil am Steuerertrag in Prozent | Anteil am Steuerertrag in Franken | |
| Landeskirche 1 | 100’000 | 50 | 5’000’000 | |
| Landeskirche 2 | 80’000 | 40 | 4’000’000 | |
| Verband Q | 18’000 | 9 | 900’000 | |
| Verein A | 1000 | 0.5 | 50’000 | |
| Verein B | 500 | 0.25 | 25’000 | |
| Verein C | 500 | 0.25 | 25’000 | |
| Summe aller Antragsteller | 200’000 | 100 | 10’000’000 | |
Die Beträge reduzieren sich zwar relativ mit der Anzahl weiterer Gemeinschaften, welche die Anspruchskriterien erfüllen und ihren Anteil einfordern. Sie machen aber gerade für die kleinen Gemeinschaften einen substanziellen Teil ihres Gesamtbudgets aus: So können sie es sich überhaupt erst leisten, ihre Strukturen und Dienste zu verbessern. Unberührt sind für die Landeskirchen die Erträge aus der Besteuerung ihrer Mitglieder. Dieses Privileg ergibt sich aus ihrem Status als Körperschaft öffentlichen Rechts.
Gemächlicher Wandel zu erwarten
Die Wirkungen des neuen Systems dürften sich erst nach und nach einstellen – dafür nachhaltig. Für die Landeskirchen ändert sich so gut wie nichts. Sie werden anfänglich nur minimale Abstriche aus dieser Einnahmenquelle verspüren, denn nur wenige unter den Religionsgemeinschaften erfüllen die Kriterien schon heute, sodass sie die entsprechenden Anträge stellen könnten. Manche wollen weiterhin auf Distanz zum Staat und umso engere Bindung an ihre Mitglieder auch in materiellen Dingen setzen – eine Haltung, die unter Freikirchen, aber auch Gemeinschaften anderer religiöser Tradition durchaus verbreitet ist. Eine dritte Gruppe von Gemeinschaften wird Vor- und Nachteile abwägen und die Erfahrungen von Pionieren abwarten wollen, bevor sie sich allenfalls in Richtung der Zulassungskriterien umorganisieren. Solche Klärungsprozess brauchen Zeit.
Insgesamt dürfte das vorgeschlagene System dem religiösen Frieden dienen.
Insgesamt dürfte das vorgeschlagene System dem religiösen Frieden dienen: Es verteilt vorhandene Mittel gerechter, jedoch anhand allgemein akzeptierbarer Kriterien. Der finanzielle Anreiz lädt zugleich alle Religionsgemeinschaften ein, für sich zu klären, inwieweit sie sich gegenüber der Gesellschaft engagieren und damit gegenüber dem Staat verpflichten möchten.
Die bisher leer ausgegangenen Gemeinschaften werden eigenständiger und müssten z.B. künftig auch ihren finanziellen Beitrag an interreligiöse Zusammenarbeit leisten, während heute fast ausschliesslich die Landeskirchen diesen Bereich finanzieren; hier würden die Landeskirchen also entlastet. Die Allgemeinheit profitiert von gemeinwohlorientierten Aktivitäten einer grösseren Zahl von Religionsgemeinschaften. Das System beruht auf Freiwilligkeit, ist leichter einzuführen als die öffentlich-rechtliche Anerkennung neuer Religionsgemeinschaften und flexibel bezüglich der Anzahl der begünstigten Organisationen. Die Hürden sollten im neuen System nicht zu hoch angesetzt werden, sonst wird es unattraktiv und wird nicht genutzt, die integrative Wirkung würde verfehlt.
Weitere Literatur:
Ecoplan: Zukunft der Kirchenfinanzen. Abschätzung und Analyse. Studie im Auftrag der Evangelisch-Reformierten Kirche Schweiz (EKS) und der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ), Bern: Ecoplan, 2022. Online: https://www.rkz.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/4._Kirche_und_Geld/4.2_Gutachten_Dokumentation/Ecoplan_Zukunft_Kirchenfinanzen_Bericht_def..pdf
Engi, Lorenz / Pahud de Mortanges, René: Weiterentwicklung der Kirchensteuern juristischer Personen im Kanton Bern. Gutachten zuhanden der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern – Beauftragter für kirchliche und religiöse Angelegenheiten, Freiburg: Institut für Religionsrecht, 2024. Online: https://www.bkra.dij.be.ch/content/dam/bkra_dij/dokumente/de/gutachten-kichensteuer-juristische-personen.pdf

Daniel Kosch sagt:
In der Sache bin ich mit dem Beitrag sehr einverstanden. Es wäre sinnvoll und gerechter, „den Kuchen anders zu verteilen“. Aber es gibt eine juristische Knacknuss, die der Lösungsvorschlag nicht berücksichtigt. Bei den Kirchensteuern juristischer Personen handelt sich um Abgaben, die nicht der Staat erhebt und verteilt. Der Staat gibt den Kirchen die hoheitliche Befugnis, diese Steuern zu erheben. Und diese hoheitliche Komptenz kann er den Kirchen nur verleihen, weil sie öffentlich-rechtlich organisiert sind. Ein Verein oder eine Stiftung kann keine Steuerhoheit erhalten.
Man müsste also rein rechtlich tiefer eingreifen, um die vorgeschlagene Lösung zu ermöglichen, die in der Sache sehr sinnvoll wäre und auch Chancen hätte, akzeptiert zu werden, und zwar so: Entweder der Staat anerkennt andere Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis, Steuern zu erheben (was oft eine Verfassungsänderung braucht). Oder aber der Staat entzieht den Kirchen das Recht, juristische Personen zu besteuern und unterstützt die Religionsgemeinschaften aus allgemeinen Steuermitteln, wobei er auch privatrechtlich organisierte Gemeinschaften berücksichtigen könnte. Zu lösen wäre dann zusätzlich das Problem, dass die Steuerhoheit im Normalfall bei den Kirchgemeinden liegt, nicht bei den Kantonen. Für die kleineren Religionsgemeinschaften macht die Übung aber nur Sinn, wenn diese Steuern kantonal eingehen. Politisch wird die Sache in beiden Fällen heikel. Die staatliche Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften wird von vielen als nicht mehrheitsfähig beurteilt. Und die Kantonsparlamente würden wohl das Besteuerungsrecht der Kirchen gegenüber juristischen Personen aufheben. Aber wären neue/höhere Staatsbeiträge an Religionsgemeinschaften mehrheitsfähig, wenn dabei zugleich kommunal geregelte Fragen «kantonalisiert» werden? Und wie kann eine solche Regelung dem hohen Anteil der Konfessionslosen Rechnung tragen?
Wie auch immer – das Anliegen, dass der Kuchen anders verteilt werden soll, ist berechtigt und die vorgeschlagenen Kriterien hilfreich. Für die juristische Ausgestaltung im Detail muss aber noch weiterhin nach Lösungen Ausschau gehalten werden.