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Daniel Kosch

Die Katholische Kirche und der Staat in der Schweiz

Je stärker sich eine Religionsgemeinschaft mit der Gestaltung der Welt und des Zusammenlebens befasst oder Wert auf äussere Belange legt, desto grösser sind die möglichen Berührungs- und Reibungsflächen mit einem Staat, gerade wenn dieser zahlreiche Lebensfragen regelt und prägt. Die Berührungs- und Reibungsflächen der römisch-katholischen Kirche sind ausgeprägter als die von an anderen Religionsgemeinschaften, trotzdem ist die Beziehung zwischen ihr und den staatlichen Institutionen von einem Schweizerischen Pragmatismus geprägt. Angesichts der Veränderungen in der schweizerischen Religionslandschaft bleibt jedoch offen, wie sich diese Beziehung weiterentwickeln wird.

Das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften kann aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet werden: Aus der Sicht des Staates und des staatlichen Rechtes, aus der Aussensicht der Politik- und Sozialwissenschaften oder aus Sicht der Religionsgemeinschaften selbst. Mit Blick auf die letztgenannte Perspektive ist zu beachten, dass diese Sicht je nach Religionsgemeinschaft unterschiedlich ausfällt: Ist das Leben einer Religionsgemeinschaft primär auf die spirituelle Innerlichkeit ihrer einzelnen Mitglieder und Gebet, Lektüre heiliger Schriften und gottesdienstliche Feiern ausgerichtet, wird sie den Staat anders sehen, als wenn sie sich stark mit der Gestaltung der Welt und des Zusammenlebens befasst oder Wert auf äussere Belange legt. Denn wenn ihr z.B. Bauten mit religiösem Zweck, eine bestimmte Form der Selbstorganisation, religiös bestimmte Vorstellungen einer gerechten und sinnvoll geordneten Gesellschaft, besondere Formen der Bildung oder der Kleidung, Ernährungsvorschriften oder der Umgang mit Gesundheitsfragen wichtig sind, bewegt sie sich in Sphären, für die auch staatliche Regelungen existieren, die von den religiösen Normen abweichen oder nicht mit ihnen vereinbar sind. Je stärker eine religiöse Überzeugung die Gestaltung des Alltags und der Gesellschaft prägt, desto zahlreicher sind die Berührungspunkte und möglichen Reibungsflächen mit dem Staat und seinem Recht sowie mit gesellschaftlichen Konventionen. Und je umfassender und differenzierter der Staat sämtliche Lebensfragen regelt und prägt, desto zahlreicher werden die Bereiche, in denen er Belange reguliert, die nach Auffassung mancher Religionsgemeinschaften für die Gestaltung des Lebens aus dem Glauben relevant sind.

Berührungs- und Reibungsflächen

Betrachtet man die römisch-katholische Kirche unter diesem Gesichtspunkt, wird sofort deutlich, dass die Berührungs- und möglichen Reibungsflächen der katholischen Kirche mit dem Staat zahlreich und ausgeprägter sind als z.B. im Fall der evangelisch-reformierten Kirche:

  • die römisch-katholische Kirche hat eine weltweite hierarchische Organisationsstruktur, die unabhängig von den Regelungen in den einzelnen Staaten besteht, und sich z.B. nicht an die schweizerische Demokratie anpasst;
  • sie verfügt über ein viele Bereiche betreffendes kirchliches Recht, das z.B. auch finanzielle, ehe- und familienrechtliche, disziplinarische und strafrechtliche Fragen regelt;
  • ihre offizielle Lehre gibt der Alltags- und Lebensgestaltung einen hohen religiösen Stellenwert, indem sie bestimmte Normen als unveränderbaren und daher auch nicht verhandelbaren Willen Gottes definiert, z.B. dass nur Männer zu Priestern geweiht werden können, dass Sexualität nur in der Ehe zwischen Mann und Frau gelebt werden darf, dass eine Wiederheirat nach ziviler Scheidung nicht möglich ist, dass Abtreibung und aktive Sterbehilfe in keinem Fall zulässig sind, oder dass das Sakrament der Taufe den Menschen unwiderruflich in die Kirche eingliedert und zwar ein Abfall vom Glauben oder eine Aufkündigung der Gemeinschaft mit der Kirche, aber kein «Kirchenaustritt» im eigentlichen Sinn möglich ist.

Zudem beansprucht die römisch-katholische Kirche auf der Basis der von ihr seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962-1965) anerkannten Religions- bzw. Glaubens- und Gewissensfreiheit für ihre Amtsträger und ihre Mitglieder das Recht, diesen Überzeugungen entsprechend handeln zu dürfen, auch wenn das staatliche Recht es anders vorsieht. Obwohl es z.B. nach staatlichem Recht diskriminierend und daher unzulässig ist, Menschen aufgrund ihres Geschlechtes oder ihrer Lebensform eine Anstellung zu verweigern, lässt die katholische Kirche nur zölibatäre Männer als Priester zu. Das ist solange möglich, als das staatliche Recht diesbezüglich den Vorrang der Religionsfreiheit vor den anderen Grundrechten anerkennt, wird aber von immer mehr Menschen in- und ausserhalb der katholischen Kirche in Frage gestellt.

Umsetzung in der schweizerischen Kirchenwirklichkeit

Was grundsätzlich den Eindruck einer schwierigen und spannungsvollen Beziehung erweckt, präsentiert sich in der heutigen schweizerischen Kirchenwirklichkeit als konstruktives und für den Staat wie für die katholische Kirche vorteilhaftes einvernehmliches Miteinander.

Dazu haben das Zweite Vatikanische Konzil und die Weiterentwicklung der kirchlichen Lehre im 20. und 21. Jahrhundert massgeblich beigetragen, insbesondere mit der Anerkennung der Geltung der Menschenrechte sowie des freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaates, sowie mit der Betonung des persönlichen Gewissens als wichtigster Instanz für die Entscheidungen des Individuums, der Eigenverantwortung aller Getauften, der Autonomie des politischen Bereiches und der Anerkennung einer legitimen Pluralität der politischen Auffassungen. Damit wurden die Mitglieder der Kirche für ihr gesellschaftliches und politisches Engagement aus der klerikalen Bevormundung entlassen und sowohl ihre Autonomie im gesellschaftlichen Engagement als auch ihre Mitverantwortung für die Gestaltung des kirchlichen Lebens anerkannt.

Dort, wo mit dieser Anerkennung das Recht verbunden ist, Kirchensteuern zu erheben, organisierten sich die Kirchenmitglieder oder die Kirchgemeinden in Form demokratisch organisierter Körperschaften («katholische Landeskirchen»).

Ebenso wichtige Gründe für das Einvernehmen zwischen Staat und Kirche sind der typisch schweizerische Pragmatismus und die Tatsache, dass sich über Jahrhunderte Formen entwickelt haben, Kirche und Staat, bürgerliche und religiöse Lebenswirklichkeit miteinander in Einklang zu bringen:

Zwischen Kirche und Staat entstanden kirchliche Körperschaften (Korporationen), in denen sich die Bewohnerinnen einer Gemeinde zusammenschlossen, um gemeinsam für den Bau- und Unterhalt der Kirche sowie für das Leben der Seelsorgenden aufzukommen. Daraus entstanden später die Kirchgemeinden mit dem Recht, Steuern zu erheben und den Pfarrer zu wählen. Da die konfessionellen Verhältnisse während den Anfängen des Bundesstaates im 19. Jahrhundert je nach Kanton unterschiedlich waren, wurde das Verhältnis von Staat und Kirchen kantonal geregelt und im Laufe der Zeit entwickelten sich unterschiedliche Formen der staatlichen Anerkennung der römisch-katholischen Kirche. Dort, wo mit dieser Anerkennung das Recht verbunden ist, Kirchensteuern zu erheben, organisierten sich die Kirchenmitglieder oder die Kirchgemeinden in Form demokratisch organisierter Körperschaften («katholische Landeskirchen»).

Dadurch tritt in den meisten Kantonen neben die hierarchische, von oben nach unten konzipierte Struktur der kirchlichen Amtsträger eine parallele, von unten nach oben aufgebaute demokratische Struktur, die nach rechtsstaatlichen Prinzipien lebt und daher z.B. das Prinzip der Gleichstellung der Geschlechter voll respektiert. Daraus resultiert innerhalb der katholischen Kirche in der Mehrzahl der Kantone eine oft als «duales System» bezeichnete Doppelstruktur von hierarchischen kirchlichen Instanzen mit primär pastoralen und demokratischen staatskirchenrechtlichen Instanzen mit primär finanzieller und administrativer Verantwortung. Letztere beruhen auf staatlichem Recht und sind für die staatlichen Behörden der primäre Ansprechpartner, zu dem allein schon aufgrund der analogen Organisations- und Rechtsform eine grosse Nähe besteht.

Afrika-Wallfahrt um das Kloster Einsiedeln. Wallfahrtsorte zeichnen sich aus durch eine starke religiöse Präsenz im öffentlichen Raum. © Vera Rüttimann

Das Recht auf die Wahl der Pfarrer, in manchen Bistümern die ortskirchlichen Mitwirkungsrechte bei der Bischofswahl, die demokratisch verfassten staatskirchenrechtlichen Behörden, die Eigenständigkeit der Kirchgemeinden und der Föderalismus in der katholischen Kirche, seit einigen Jahrzehnten auch die Mitarbeit von Frauen und nicht-geweihten Männern in der Seelsorge, die ökumenische Offenheit, Dialogbereitschaft mit der Politik, eine die konkreten Umstände berücksichtigende Umsetzung der Vorgaben der kirchlichen Lehre, aber auch eine zunehmende Entflechtung von Staat und Kirchen, die den staatlichen Einfluss verringerte und es der katholischen Kirche ermöglichte, sich nach ihrem eigenen Selbstverständnis zu organisieren, entschärften die möglichen Spannungen zwischen Kirche und Staat bzw. Kirche und Gesellschaft in der Schweiz.

Föderale Vielfalt

Aufgrund der konfessionellen und geschichtlich gewachsenen Vielfalt ist das Verhältnis zwischen Staat und Kirche in den einzelnen Kantonen und Bistümern unterschiedlich geregelt, auch was die öffentliche Finanzierung des kirchlichen Lebens betrifft. Die überwiegende Mehrheit der Kantone anerkennt die römisch-katholische Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts und verleiht ihr das Recht, von ihren Mitgliedern (und in etlichen Kantonen auch von den Unternehmen) Kirchensteuern zu erheben.

In den Kantonen Wallis und Tessin anerkennt der Staat zwar das Bistum und die Pfarreien als Personen des öffentlichen Rechts, organisiert sie aber nicht als Körperschaften mit Steuerbezugsrecht, sondern unterstützt sie mit Beiträgen der öffentlichen Hand, d.h. des Kantons für das Bistum und der politischen Gemeinden für die Pfarreien. In den Kantonen Genf und Neuenburg ist die katholische Kirche wie die anderen Kirchen als Institution von «öffentlichem Interesse» anerkannt, aber vom Staat getrennt und privatrechtlich als Verein organisiert. Die Entrichtung eines vom Staat eingezogenen Kirchenbeitrags ist freiwillig, im Kanton Neuenburg erhalten die Kirchen zudem einen Staatsbeitrag.

Was die Bistümer betrifft, so bestehen für die beiden Diözesen Basel und St. Gallen sogenannte Konkordate. Dabei handelt es sich um völkerrechtliche Verträge mit dem Heiligen Stuhl, die unter anderem das Verfahren bei der Besetzung des Bischofsamtes und des Domkapitels regeln und vorsehen, dass das aus Priestern des Bistums bestehende Domkapitel den Bischof wählt und der Papst diesen bestätigt. Dabei haben im Bistum Basel die aus Vertretungen der Kantone bestehende Diözesankonferenz und im Bistum St. Gallen das Katholische Kollegium (Kirchenparlament) ein Mitspracherecht. Denn sie können in begründeten Fällen aus der Liste der vorgeschlagenen Kandidaten einzelne als «minder genehm» von der Wahl ausschliessen. Im Bistum Chur hat das Domkapitel das Recht, den Bischof aus einer Liste von drei Kandidaten zu wählen, die vom Heiligen Stuhl vorgeschlagen werden. In den übrigen Bistümern (Lausanne-Genf-Freiburg, Sitten und Lugano) ernennt der Papst den Bischof frei und ohne Mitwirkungsrechte der Ortskirche.

Eidgenössische Ebene

Was die Beziehungen zwischen Kirche und Staat auf schweizerischer Ebene betrifft, ist die katholische Kirche insofern ein Spezialfall unter den Religionsgemeinschaften, als der Heilige Stuhl wie die politischen Staatsgebilde als Völkerrechtssubjekt anerkannt ist. Damit ist die Möglichkeit verbunden, diplomatische Beziehungen mit den Staaten zu pflegen. Die Botschafter, die diese Aufgabe wahrnehmen, tragen den Titel eines «Apostolischen Nuntius» und vertreten den Papst sowohl in der Beziehung zur Eidgenossenschaft, als auch in Beziehung zur Bischofskonferenz und zu den Bistümern.

Ansonsten gleichen die Beziehungen der katholischen Kirche zum Bund jenen anderer grösserer Religionsgemeinschaften und beschränken sich auf Kontakte zum Bundesrat im Rahmen des Schweizerischen Rates der Religionen, die Teilnahme an Vernehmlassungen und Anhörungen zu Gesetzgebungsprozessen, welche die Kirchen betreffen, sowie Kontakte zu konkreten Einzelfragen wie z.B. die Armeeseelsorge oder die Seelsorge in Bundesasylzentrum oder die Erhebung der Religionszugehörigkeit für statistische Zwecke. 

Ausblick

Was die Zukunft der Beziehungen zwischen katholischer Kirche und Staat betrifft, sind folgende Szenarien vorstellbar: Die Bindung an religiöse Institutionen ist rückläufig und verliert an Bedeutung, der Anteil der Kirchenmitglieder an der Gesamtbevölkerung nimmt ab. Möglicherweise wird die Politik eines Tages entscheiden, dass die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der grossen Kirchen nicht mehr gegeben sind, weil ihre gesellschaftsprägende Kraft zu gering geworden ist.

Möglicherweise wird die Politik eines Tages entscheiden, dass der Staat nur noch jene Religionsgemeinschaften anerkennt und mit ihnen zusammenarbeitet, die ebenfalls von jeglicher Form von Diskriminierung Abstand nehmen.

Die religiöse Vielfalt und die Anerkennung der Freiheit des Individuums, Religion und Spiritualität eigenständig zu gestalten, nehmen zu. Damit geht der Trend einher, die individuelle Religionsfreiheit hoch zu gewichten und Religion als höchstpersönliche Privatangelegenheit zu verstehen. Möglicherweise wird die Politik eines Tages entscheiden, dass der Staat sich weitmöglichst aus der Regelung religiöser Belange zurückzieht und es den Religionsgemeinschaften selbst überlässt, ihre Beziehungen zu ihren Mitgliedern und ihre Finanzierung zu organisieren, wie dies auch andere zivilgesellschaftliche Organisationen tun.

Die Orientierung des staatlichen Handelns an den Grundrechten, insbesondere am Diskriminierungsverbot in verschiedenen Lebensbereichen (Partnerschaft, Arbeit, sexuelle Selbstbestimmung) gewinnt an Bedeutung. Möglicherweise wird die Politik eines Tages entscheiden, dass der Staat nur noch jene Religionsgemeinschaften anerkennt und mit ihnen zusammenarbeitet, die ebenfalls von jeglicher Form von Diskriminierung Abstand nehmen. Das könnte für die katholische Kirche zu einer besonderen Herausforderung werden, besonders bezogen auf die Zulassungsbedingungen zu kirchlichen Ämtern und auf den Umgang mit vielfältigen sexuellen Orientierungen.

Starke, das Leben in allen Dimensionen prägende, ja beherrschende Religiosität und religiöse Gemeinschaften, die von ihren Mitgliedern radikale Identifikation verlangen, werden von der Gesellschaft zunehmend als Bedrohung und Quelle von Konflikten wahrgenommen. In der Politik könnte der Trend zunehmen, Religion und Religionsgemeinschaften kritisch zu sehen und kontrollieren zu wollen, insbesondere wenn sie entsprechende Tendenzen erkennen lassen. Dies könnte das Verhältnis des Staates zu sämtlichen Religionsgemeinschaften und damit auch zur katholischen Kirche negativ beeinflussen.

Innerhalb der katholischen Kirche verstärken sich divergierende Kräfte. Während die einen im Bestreben, die gesellschaftliche Relevanz und Akzeptanz nicht zu verspielen, auf die Weiterentwicklung des Anerkennungsmodells und auf eine Kirchenentwicklung setzen, die die Spannungen zu den Entwicklungen in der staatlichen Gesetzgebung reduzieren, favorisieren andere ein Modell, das die kirchliche Selbstbestimmung ins Zentrum rückt und bereit ist, zu Gunsten von Strukturen, die dem kirchlichen Selbstverständnis und der kirchlichen Lehre vollumfänglich Rechnung tragen, auf die staatskirchenrechtlichen Regelungen zu verzichten und sich mit Hilfe von Vereinen, Stiftungen etc. vollständig im Privatrecht zu organisieren.

Der Staat anerkennt immer mehr, dass er nicht in der Lage und auch nicht befugt ist, allen sozialen, emotionalen und spirituellen Bedürfnissen zu entsprechen und die notwendige Wertebasis für ein friedliches und solidarisches Zusammenleben sicherzustellen. Obwohl die religiöse und weltanschauliche Vielfalt in der Gesellschaft stark zugenommen hat und durch die Folgen von Globalisierung und Migration bunt und unübersichtlich geworden ist, entstehen neue Formen für die Zusammenarbeit des Staates mit Kirchen und Religionsgemeinschaften, ihre Beteiligung an der Verantwortung für das Zusammenleben in der Gesellschaft und die Schaffung guter Voraussetzungen für ihr Wirken, soweit es dem Gemeinwohl dient. Die dank der Zuwanderung und kircheninterner Pluralität in sich sehr vielgestaltige katholische Kirche könnte an dieser neuartigen Regelung des Miteinanders von Staat und Religionsgemeinschaften teilhaben und diese mitgestalten.

Die katholische Kirche könnte zur Überzeugung kommen, dass eine überschaubare Anzahl von Modellen und Bausteinen für konstruktive und auf die Eigenheiten der einzelnen Religionsgemeinschaften Rücksicht nehmende Regelungen der Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften für die Zukunft vorteilhafter sind als die Bewahrung und Weiterentwicklung der bestehenden, auf volkskirchliche Strukturen zugeschnittenen Modelle. Sie könnte in Zusammenarbeit mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften und im Dialog mit der Politik, aber auch mit sozial-, kultur-, religions- und politikwissenschaftlichen Expertinnen und Experten kreative Vorschläge entwickeln.

Zu erwarten ist, dass mehrere der skizzierten Entwicklungen neben- und teilweise gegeneinander stattfinden und je nach Kanton zu unterschiedlichen Veränderungen führen. So ist absehbar, dass das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften bzw. Staat und katholischer Kirche in der Schweiz vielfältig und zugleich spannend und spannungsreich bleibt.


Urs Brosi, Recht, Strukturen, Freiräume (Studiengang Theologie IX), Zürich 2013, 251-309.

Daniel Kosch, Demokratisch – solidarisch – unternehmerisch. Organisation, Finanzierung und Management in der katholischen Kirche in der Schweiz (FVRR 19), Zürich 2007.

Adrian Loretan, Kirche und Staat in der Schweiz, in: Stephan Haering u.a. (Hg), Handbuch des katholischen Kirchenrechts (3. Auflage), Regensburg 2015, 1888-1913.

Adrian Loretan-Saladin/Toni Bernet Strahm (Hg.), Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie. Zum Verhältnis von katholischer Kirche und Rechtsstaat, Zürich 2006.

Christoph Winzeler, Staat und Religionen in der Schweiz: Eine rechtliche Perspektive: https://www.religion.ch/blog/staat-und-religionen-in-der-schweiz-eine-rechtliche-perspektive/.

Weitere Artikel

Dr. Daniel Kosch ist Theologe und zwischen 2001 bis 2023 Generalsekretär der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz.

Ein Gedanke zu „Die Katholische Kirche und der Staat in der Schweiz

  • roland schnetzler sagt:

    Ich bin ja voll bei Ihnen was das Recht der Frauen auf Priestertum angeht, aber ich stelle fest, je mehr wir dieses Thema auch thematisieren, desto mehr Frauen geben den Kirchenaustritt, so nach dem Motto, ah ja, hier haben wir auch noch einen Grund. Es ist längst 5 nach 12. Danke für Ihre Arbeit

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