Islam  ·  Schweiz  ·  Staat und Religion  ·  Staatliche Anerkennung
Abduselam Halilovic

Eine Frage der Zugehörigkeit? Eine muslimische Perspektive auf die rechtliche Anerkennung

Seit mittlerweile mehreren Jahrzehnten kursiert die Idee einer juristischen Anerkennung muslimischer Gemeinschaften in der Schweiz sowohl im medial-politischen Diskurs, wie auch in der einschlägigen Fachliteratur, die sich mit dem Islam und dem Religionsrecht im schweizerischen Kontext befasst. Doch was bedeutet eine Anerkennung muslimischer Gemeinschaften für die Schweizerische Gesellschaft und die muslimischen Gemeinschaften?

Aus unterschiedlichen Motivlagen heraus wird von diversen Akteuren für die juristische Anerkennung muslimischer Gemeinschaften geworben, oder diese wird rundheraus verworfen. Vonseiten der Befürworter werden dabei Argumente wie die verbesserte Integration von Musliminnen und Muslimen in die Schweizer Gesellschaft oder die bessere rechtliche Kontrolle muslimischer Gemeinschaften ins Feld geführt, während die Gegner die grundlegend unterschiedliche Organisationsstruktur muslimischer Gemeinschaften im Vergleich zu den etablierten, juristisch anerkannten christlichen Kirchen monieren, oder eine grundsätzliche Bedenklichkeit sämtlicher bestehender muslimisch-religiöser Organisationen als potentieller Trägerinnen dieser Anerkennung anmelden, die wahlweise zu wenig repräsentativ, zu konservativ, oder gar islamistisch geprägt seien. Als einer der aktuellsten Beiträge in der kontroversen Debatte rund um die Frage des grundlegenden Verhältnisses zwischen Staat und Islam kann das neue Positionspapier der Schweizerischen Volkspartei zum «Islam und Islamismus» aus dem Juni 2021 angeführt werden, in welchem für die Schweiz die «Einführung eines Islamgesetzes nach österreichischem Vorbild» gefordert wird. Mit dem Islamgesetz wurde 1912 die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Anerkennung des Islams als Religionsgemeinschaft in Österreich und dessen rechtliche Gleichstellung mit den anderen Religionsgemeinschaften geschaffen. Die Diskussion rund um die Frage des Verhältnisses zwischen Staat und Islam, sowie der juristischen Anerkennung muslimischer Gemeinschaften hat somit also nichts an ihrer Brisanz eingebüsst.

Rechte und Pflichten

In der schweizerischen Bundesverfassung wird in Art. 72, Abs. 1 festgelegt, dass die Kantone für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche (sprich Religionsgemeinschaft) und Staat zuständig sind. Auf der einen Seite haben wir also 26 Kantone mit ihren je eigenen, historisch gewachsenen Ausgestaltungen des Verhältnisses zu Religionsgemeinschaften. Die allermeisten Kantone kennen Formen der sogenannten «öffentlich-rechtlichen», oder  «grossen» und der  «privatrechtlichen», oder  «kleinen» Anerkennung von Religionsgemeinschaften. Was diese juristischen Anerkennungsformen religiöser Gemeinschaften jeweils im Detail bedeuten und beinhalten, ist oft sehr unterschiedlich von Kanton zu Kanton. Grundlegend werden mit der juristischen Anerkennung die Rechte und Pflichten von staatlichen Behörden und Religionsgemeinschaften definiert, wie beispielsweise die Erhebung von Kirchensteuern, der Zugang zu öffentlichen Institutionen für die Seelsorge und die finanzielle Entschädigung für Dienstleistungen von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung oder die demokratische Organisationsstruktur von Religionsgemeinschaften und ihre finanzielle Transparenz. 

Ausstellung «Heimat» auf dem Zeughaus-Areal Lenzburg vom Stapferhaus. Auch in der Diskussion um die staatliche Anerkennung von religiösen Minderheiten geht es häufig um Zugehörigkeit und Integration. © Vera Rüttimann
Ausstellung «Heimat» auf dem Zeughaus-Areal Lenzburg vom Stapferhaus. Auch in der Diskussion um die staatliche Anerkennung von religiösen Minderheiten geht es häufig um Zugehörigkeit und Integration. © Vera Rüttimann

Wer soll anerkannt werden?

Auf der muslimischen Seite ist die Komplexität nicht weniger gering. Der Grossteil der Musliminnen und Muslime in der Schweiz hat einen Migrationshintergrund. Es besteht eine reiche Diversität in Bezug auf islamisch-theologische und ethnisch-kulturelle Prägungen. Auch weist die Verteilung und Zusammensetzung der muslimischen Bevölkerung in den jeweiligen Kantonen oft grosse Unterschiede aus. Dementsprechend ist die Struktur muslimisch-religiöser Organisationen geprägt. Die mehr als 200 lokalen muslimischen Gemeinschaften in der Schweiz sind in über einem Dutzend Dachverbänden organisiert, von denen sich ein Teil auf die kantonalen, regionalen und föderalen Gegebenheiten der Schweiz ausrichtet, während ein weiterer Teil der Dachverbände die kulturell-ethnische Prägung und noch immer bestehende Bindung zu den ursprünglichen Heimatländern zum Ausdruck bringt. Gleichzeitig ist die muslimische Organisationslandschaft auf all ihren Ebenen strukturell und personell eng verflochten, so dass beispielsweise eine lokale, albanisch, arabisch, bosnisch, türkisch etc. geprägte Moscheegemeinschaft sowohl in ihrem ethnisch-kulturellen, wie auch in ihrem kantonalen Dachverband Mitglied ist, die beide wiederum Mitglieder in einem föderalen Dachverband sind. Wenn über die juristische Anerkennung muslimischer Gemeinschaften gesprochen wird, muss die erste Frage daher lauten, wer überhaupt anerkannt werden soll. Einzelne lokale muslimische Gemeinschaften, Dachverbände auf Bundesebene, kantonale Dachverbände oder ethnisch-kulturelle Dachverbände? 

Wohl aufgrund der Regelung in Art. 72, Abs. 1 BV sind es die kantonalen muslimischen Dachverbände, die sich in ihren Statuten und/oder in ihrem Tätigkeitsprogramm eine juristische Anerkennung zum Ziel gesetzt haben, konkret die Basler Muslim Kommission (BMK), die Islamische Gemeinde Luzern (IGL), die Union Vaudoise des Associations Musulmanes (UVAM), der Verband Aargauer Muslime (VAM) und die Vereinigung der islamischen Organisationen in Zürich (VIOZ). Von den muslimischen Dachorganisationen wird durch die Gesellschaft prinzipiell dieselbe Leistung wie von den etablierten, juristisch anerkannten, primär christlichen Religionsgemeinschaften erwartet. Gleichzeitig stehen ihnen, im Vergleich zu den juristisch anerkannten Religionsgemeinschaften, um ein Vielfaches bescheidenere Ressourcen zur Verfügung, während sie aufgrund strukturell-rechtlicher Einschränkungen in vielen Bereichen oftmals gar nicht tätig werden können. 

Integration und Gleichberechtigung

Mit der juristischen Anerkennung, ob nun «gross» oder «klein», verbinden die oben genannten kantonalen muslimischen Dachverbände daher eine integrative Wirkung in die schweizerische Gesellschaft, durch verbesserte Möglichkeiten der Mitwirkung an gesamtgesellschaftlichen Anliegen und der qualitativ hochwertigen Leistungserbringung für das Allgemeinwohl. Um es an einem konkreten Beispiel zu veranschaulichen, würde im Kanton Waadt die privatrechtliche, oder «kleine» Anerkennung der UVAM, welche ihr momentan offen steht, auf der einen Seite von der UVAM die Achtung der schweizerischen Rechtsordnung, die Achtung der verfassungsmässigen individuellen Freiheitsrechte, die Achtung des religiösen Friedens, die Achtung der demokratischen Prinzipien und finanzielle Transparenz erfordern. 

Mit der juristischen Anerkennung verbinden die kantonalen muslimischen Dachverbände eine Anerkennung der Musliminnen und Muslime als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft.

Auf der anderen Seite erhielte die UVAM neu als privatrechtlich anerkannte Religionsgemeinschaft das Recht der Seelsorgeerbringung in den öffentlichen Institutionen des Kantons Waadt, Finanzierungsmöglichkeiten für ihre Leistungen von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung, das Recht auf Steuerbefreiung, Zugang zum Einwohnermeldeamt zwecks Erhalt von Zuwendungen durch Personen muslimischen Glaubens, unter Vorbehalt ihrer vorherigen Einverständnis, wie auch das Recht auf Konsultation durch die Behörden bei Angelegenheiten, die sie als Religionsgemeinschaft betreffen. Neben dem Aspekt der Integration und der verbesserten gesellschaftlichen Teilhabe spielt aber auch die Symbolik der juristischen Anerkennung eine wichtige Rolle. Mit der juristischen Anerkennung verbinden die kantonalen muslimischen Dachverbände eine Anerkennung der Musliminnen und Muslime als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft. So hat bereits 2003 die VIOZ mit der Affirmation der schweizerisch-zürcherischen Identität der Musliminnen und Muslime im Kanton Zürich für die juristische Anerkennung argumentiert.

Herausforderungen und pragmatische Lösungen

Aufgrund der hohen rechtlichen und politischen Hürden für eine juristische Anerkennung, ob «gross» oder «klein», ist die Frage danach in den letzten Jahren bei den kantonalen muslimischen Dachverbänden tendenziell in den Hintergrund gerückt. Bisher hat lediglich im Kanton Waadt die UVAM ein Gesuch zur privatrechtlichen Anerkennung eingereicht, was einen mehrjährigen Prozess darstellt. In den allermeisten Kantonen besteht hingegen weder eine rechtlich definierte Möglichkeit zur öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anerkennung von religiösen Gemeinschaften, noch gibt es darin, abgesehen von den fünf oben genannten Beispielen, überhaupt kantonale muslimische Dachverbände, die eine juristische Anerkennung muslimischer Gemeinschaften anstreben würden. 

Momentan ist die Rechtslage bei dieser Form der pragmatischen Zusammenarbeit aber oftmals klärungsbedürftig.

Das bisherige Modell der juristisch anerkannten und nicht-anerkannten Religionsgemeinschaften sieht sich aber, nicht zuletzt aufgrund des starken Wandels der Religionslandschaft in der Schweiz in den letzten Jahren, vor immer mehr Herausforderungen gestellt, insbesondere in den Bereichen, in denen staatliche Behörden und Religionsgemeinschaften in engem Kontakt und Zusammenarbeit stehen beziehungsweise stehen müssen, wie beispielsweise bei der Seelsorge in staatlichen Institutionen (Militär, Justizvollzug, Asylwesen, Gesundheitswesen etc.). Daher haben sich in letzter Zeit sowohl auf kantonaler, wie auch auf Bundesebene lösungsorientierte und pragmatische Ansätze der Zusammenarbeit von Behörden und juristisch nicht-anerkannten Religionsgemeinschaften (inklusive der muslimischen Gemeinschaften) entwickelt. Momentan ist die Rechtslage bei dieser Form der pragmatischen Zusammenarbeit aber oftmals klärungsbedürftig. In diesem Sinne hat der Regierungsrat des Kantons Zürich in seinen Leitsätzen zum Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften im Jahr 2017 die Schaffung klarer Handlungsgrundlagen zum Umgang mit den verfassungsrechtlich nicht-anerkannten Religionsgemeinschaften gefordert.

Reflexionsprozesse

Die Frage nach der juristischen Einordnung muslimischer Gemeinschaften bleibt daher weiterhin sehr relevant. Die VIOZ, um beim Beispiel Zürich zu bleiben, hat sich die öffentlich-rechtliche Anerkennung bereits im Jahr 1995 bei ihrer Gründung zum Ziel gesetzt. Die Auseinandersetzung mit der Anerkennungsfrage im Vorfeld zur Volksabstimmung im Jahr 2003, bei welcher die Schaffung einer Möglichkeit zur juristischen Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften im Kanton Zürich im Raum stand, hat bei den Mitgliedsorganisationen der VIOZ wichtige interne Reflexionsprozesse beispielsweise zur eigenen demokratischen Verfasstheit oder der Frage von Kirchensteuern angestossen. Diese Reflexionen wurden zwar mit der deutlichen Ablehnung der entsprechenden Vorlage relativ abrupt unterbrochen. Dennoch hielten die VIOZ und die ihr angeschlossenen muslimischen Gemeinschaften am Kurs der integrativen gesamtgesellschaftlichen Kooperation fest und verabschiedeten 2005 eine gemeinsame Grundsatzerklärung, in welcher sie sich zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Frieden, Menschenrechten, Gleichberechtigung, Integration und zum interreligiösen Dialog bekannten.

Muslimische Organisationen, im Kanton Zürich und darüber hinaus engagieren sich mittlerweile, trotz herber Rückschläge wie dem Minarettverbot im Jahr 2009, in langjähriger Zusammenarbeit mit anderen gesellschaftlichen Akteuren wie Behörden, NGOs, Kirchen usw. Die Integration von Seelsorgenden aus juristisch nicht-anerkannten Gemeinschaften in öffentlichen Institutionen im Sinne der oben genannten pragmatischen Zusammenarbeit von Staat und nicht-anerkannten Religionsgemeinschaften, wie sie in Zürich zwischen dem Kanton und der VIOZ seit mehreren Jahren der Fall ist, wurde im neusten Bericht des Bundesrats zu Professionalisierungsanreizen für religiöse Betreuungspersonen im August 2021 ebenfalls positiv hervorgehoben und als Komponente des friedlichen Zusammenlebens sowie der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts befürwortet. 

Für eine längerfristige Perspektive im Verhältnis zwischen dem Staat und den juristisch nicht-anerkannten Religionsgemeinschaften, inklusive der muslimischen Gemeinschaft, müssen sowohl seitens der muslimischen Gemeinschaft, als auch seitens der Behörden bei der juristischen Anerkennung grundlegende Reflexionsprozesse angestossen und weiterentwickelt werden, um zu eruieren, wie die bestehenden Formen der praktischen Zusammenarbeit auf eine stabile rechtliche Grundlage gestellt werden können. In denjenigen Kantonen, in denen die Möglichkeit einer juristischen Anerkennung religiöser Gemeinschaften besteht und sich die muslimischen Gemeinschaften in kantonalen Dachverbänden organisiert haben, wurde der Wille zur juristischen Anerkennung ihrer Religionsgemeinschaft seitens der Musliminnen und Muslime deutlich geäussert. Es bleibt nur zu hoffen, dass neue Impulse, sowohl seitens der muslimischen Gemeinschaften, als auch der Behörden folgen werden, um eine substanzielle Gleichstellung und Teilhabemöglichkeit der Musliminnen und Muslime als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft zu ermöglichen.


Positionspapier der VIOZ zur Frage der juristischen Anerkennung im Kontext der Volksabstimmung vom November 2003 (2003): https://vioz.ch/archiv/positionspaper-zur-abstimmung-vom-30-11-2003/

Grundsatzerklärung der VIOZ (2005): https://vioz.ch/grundsatzerklaerung/

Darlegung der Frage der juristischen Anerkennung aus der Perspektive der UVAM: https://uvam.ch/reconnaissance/

Leitsätze des Regierungsrats des Kantons Zürich zum Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften (2017): https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/sport-kultur/religion/StaatundReligion.pdf

Studie des Kantons Zürich zur Regelung des Verhältnisses zu nicht-anerkannten Religionsgemeinschaften (2019): https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/sport-kultur/religion/Regelung%20des%20Verhaeltnisses%20zu%20nicht%20anerannten%20RG.pdf

Bericht des Bundesrats zu Professionalisierungsanreizen für religiöse Betreuungspersonen (2021): https://www.religion.ch/wp-content/uploads/2023/06/2021-ber-br-postulat-16-3314-d.pdf

Weitere Artikel

Abduselam Halilovic (29) studierte an der Universität Zürich Islamwissenschaft, Geschichte der Neuzeit, Politikwissenschaft und Religionsphilosophie. Seit 2019 arbeitet er als muslimischer Seelsorger in öffentlichen Institutionen im Kanton Zürich und wurde 2021 zum Präsidenten der Vereinigung der Islamischen Organisationen in Zürich (VIOZ) gewählt.

Ein Gedanke zu „Eine Frage der Zugehörigkeit? Eine muslimische Perspektive auf die rechtliche Anerkennung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Du kannst diese HTML-Tags und -Attribute verwenden:

<a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.